
01 Welche Aufenthaltserlaubnis benötigen Sie
Wenn Sie ein/e ausländische/r Arbeitnehmer/in sind, sollten Sie die erforderlichen Genehmigungen besorgen, bevor Sie nach Finnland kommen. In Finnland müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Sie eine Arbeitserlaubnis haben.
Bürger aus den nordischen Ländern
Wenn Sie isländische/r, norwegische/r, schwedische/r oder dänische/r Staatsbürger/in sind, können Sie sich in Finnland frei bewerben und arbeiten.
Wenn Sie sich länger als 6 Monate in Finnland aufhalten, müssen Sie Ihren Aufenthalt der finnischen Behörde für digitale Dienste und Bevölkerungsdaten (Digi- ja väestötietovirasto) melden. Sie können Ihren Aufenthalt bei der Einwanderungsbehörde (Migri, Maahanmuuttovirasto) anmelden. Sie können sich auch online unter enterfinland.fi (auf Finnisch, Schwedisch und Englisch) registrieren. Danach müssen Sie noch die Einwanderungsbehörde (Maahanmuuttovirasto) aufsuchen, um sich auszuweisen.
Staatsbürger/innen der EU-Länder sowie Liechtensteins und der Schweiz
Wenn Sie Staatsbürger/in eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Liechtensteins oder der Schweiz sind, können Sie sich frei in Finnland bewerben und arbeiten.
Wenn Sie sich länger als 3 Monate in Finnland aufhalten, müssen Sie Ihren Aufenthalt der finnischen Behörde für digitale Dienste und Bevölkerungsdaten (Digi- ja väestötietovirasto) melden. Sie können Ihren Aufenthalt bei der Einwanderungsbehörde (Migri, Maahanmuuttovirasto) anmelden. Sie können sich auch online unter enterfinland.fi registrieren. Danach müssen Sie noch die Einwanderungsbehörde (Maahanmuuttovirasto) aufsuchen, um sich auszuweisen.
Staatsangehörige anderer Länder
Wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines nordischen Landes, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Liechtensteins oder der Schweiz besitzen und zum Arbeiten nach Finnland kommen, gelten die folgenden Anweisungen für Sie:
- Sie brauchen normalerweise eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer/in. Zunächst brauchen Sie einen Arbeitsplatz in Finnland.
- Den Antrag können Sie im Internet unter enterfinland.fi ausfüllen (auf Finnisch, Schwedisch und Englisch).
- Wenn Sie noch nicht in Finnland sind und Ihre erste Aufenthaltserlaubnis beantragen, müssen Sie sich immer persönlich vor Ort bei der nächstgelegenen finnischen Vertretung oder im Büro des ausgelagerten Dienstleisters ausweisen.
- Wenn Sie die erste Genehmigung in Finnland beantragen, müssen Sie eine Servicestelle der Einwanderungsbehörde (Maahanmuuttovirasto) aufsuchen, um sich auszuweisen.
Das Ausländergesetz definiert die Situationen, in denen Sie ohne Aufenthaltserlaubnis in Finnland arbeiten können.
Ihr Arbeitgeber kann eine Kopie Ihres Reisepasses und Ihrer Aufenthaltserlaubnis machen, weil er sicherstellen muss, dass Sie eine Arbeitsberechtigung haben. Der Arbeitgeber darf diese Dokumente jedoch nicht behalten, es sei denn, dass Sie das selbst wollen.
Zahlen Sie nicht dafür, dass Sie einen Arbeitsplatz bekommen. Das finnische Recht verbietet es dem Arbeitgeber, von Arbeitnehmer/in Geld für einen Arbeitsplatz zu verlangen.
Mehr dazu
Bewerbungsleitfaden der Einwanderungsbehörde (auf Finnisch, Schwedisch und Englisch)
InfoFinland.fi: Umzug nach Finnland (auf Finnisch, Schwedisch, Englisch, Russisch, Estnisch, Ukrainisch, Französisch, Spanisch, Türkisch, Chinesisch, Farsi und Arabisch)
Studierende
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende in Finnland haben, können Sie in allen Branchen durchschnittlich 30 Stunden pro Woche bezahlte Arbeit leisten. Die Anzahl der Stunden pro Woche kann einige Wochen überschritten werden, solange sie am Jahresende durchschnittlich 30 Stunden pro Woche beträgt.
Wenn Ihr Studium Praktika oder eine Abschlussarbeit vorsieht, können Sie diese ohne Einschränkungen absolvieren.
Mehr dazu
Einwanderungsbehörde: Antrag für Aufenthaltserlaubnis für Studierende (auf Finnisch, Schwedisch und Englisch)
Saisonarbeiter/innen
Wenn Sie für eine bestimmte Jahreszeit nach Finnland kommen, z. B. für Arbeiten in der Landwirtschaft oder im Gartenbau, in der Forstwirtschaft oder im Tourismus, dann sind Sie Saisonarbeiter/in. Saisonarbeit kann bis zu 9 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern.
In Finnland sind einige Angelegenheiten des Arbeitslebens gesetzlich geregelt, viele Angelegenheiten sind jedoch durch einen Tarifvertrag geregelt („työehtosopimus“ auf Finnisch, allgemein verwendete Abkürzung ist TES). Der Tarifvertrag wird gemeinsam vom Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmervertretung geschlossen.
Für Saisonarbeit in einem Arbeitsverhältnis, beispielsweise auf Beeren-, Obst- und Gemüsefarmen, gelten die Beschäftigungsbedingungen des Tarifvertrags für die Landwirtschaft. Erntehelfer/innen für Waldbeeren und andere Naturprodukte sind in Finnland ebenfalls hauptsächlich in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und unterliegen dem Tarifvertrag der Landwirtschaft.
Den Tarifbedingungen der Landwirtschaft finden Sie in der Teollisuusliitto-App der Industrieunion (Teollisuusliitto) auf Finnisch, Schwedisch, Englisch, Ukrainisch, Russisch und Thailändisch. Die Teollisuusliitto-App bietet unter anderem auch die Tarifbedingungen für Gartenbau und Forstwirtschaft in mehreren Sprachen. Sie können die App über diesen Link auf Ihr Handy oder in den App-Stores von Google oder Apple herunterladen.
Aufenthaltserlaubnisse für Saisonarbeiter/innen
Wenn Sie als Bürger/in eines EU- oder EWR-Landes zur Saisonarbeit nach Finnland kommen, benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis.
Wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Landes besitzen und für weniger als 3 Monate zur Saisonarbeit nach Finnland kommen, benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen jedoch ein Visum für Saisonarbeit oder eine Bescheinigung für Saisonarbeit beantragen:
- Wenn Sie für weniger als drei Monate aus einem visumpflichtigen Land zur Arbeit einreisen, müssen Sie bei der Vertretung Finnlands ein Saisonarbeitsvisum beantragen.
- Wenn Sie für weniger als drei Monate aus einem visumfreien Land zur Arbeit einreisen, müssen Sie bei der Einwanderungsbehörde eine Saisonarbeitsbescheinigung beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie entsprechend der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung die gleiche Anzahl visumfreie Tage haben müssen.
Wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Landes besitzen und für 3 bis 9 Monate zur Saisonarbeit nach Finnland kommen, müssen Sie bei der Einwanderungsbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeit beantragen. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 9 Monate dauert, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer/innen beantragen.
Wenn Sie bereits in Finnland Saisonarbeit geleistet haben, kann dies Auswirkungen auf Ihre neue Erlaubnis für Saisonarbeit haben. Bei der Berechnung der Dauer Ihrer Saisonarbeit berücksichtigt die Einwanderungsbehörde auch Ihre vorherige Saisonarbeitszeit, wenn diese innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der von Ihnen beantragten Erlaubnis erfolgt.
Wenn Sie einen neuen Saisonarbeitgeber zu einer gültigen Erlaubnis für Saisonarbeit hinzufügen möchten, können Sie sich an die Einwanderungsbehörde wenden.
Saisonarbeitnehmer/innen müssen das Recht auf Gesundheitsversorgung in Finnland separat bei der finnischen Sozialversicherungsanstalt (finnische Abkürzung „Kela“) beantragen. Detailliertere Anweisungen finden Sie im Online-Service von Kela (auf Finnisch, Schwedisch und Englisch).
Detaillierte Anweisungen zu den erforderlichen Genehmigungen für Saisonarbeiter/innen
Einwanderungsbehörde: Saisonarbeit (auf Finnisch, Schwedisch und Englisch)
Erntehelfer/innen für Waldbeeren
In Finnland sind Erntehelfer/innen für Waldbeeren und andere Naturprodukte in der Regel in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Dann gelten für sie die gleichen Vorschriften wie für andere Saisonarbeiter/innen. Wenn Sie jedoch die von Ihnen gepflückten Beeren an einen Beerenhändler verkaufen und Sie kein/e Mitarbeiter/in des Beerenhändlers sind, d. h. sich nicht in einem Arbeitsverhältnis befinden, gilt für Sie das Beerengesetz (Marjalaki). Informationen zu Ihren Rechten nach dem Beerengesetz (Marjalaki) finden Sie im Online-Service der Arbeitsschutzbehörde auf Finnisch, Schwedisch, Englisch, Thailändisch, Ukrainisch und Russisch.
Entsandte Mitarbeiter/innen
Entsandte Mitarbeiter/innen arbeiten in der Regel in einem anderen Land als Finnland. Der Arbeitgeber der entsandten Arbeitnehmer/innen hat sie/ihn für einen bestimmten Zeitraum nach Finnland entsandt, um als Subunternehmer, konzerninterner Transfer oder in Leiharbeit zu arbeiten.
Entsandte Mitarbeiter/innen müssen einen Lohn / ein Gehalt erhalten, das mindestens dem finnischen Tarifvertrag entspricht.
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Tyosuojelu.fi: Entsandte Arbeitnehmer/innen (auf Finnisch, Schwedisch und Englisch)